Antworten auf
verschiedene Fragen, die häufig
gestellt werden. |
Kassenprüfung
in Ortsgruppen |
Rücktritt Vorstand / Neuwahl
Tritt ein OG-Vorstand innerhalb einer Amtsperiode komplett
zurück und wird auf der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung neu gewählt,
kann die Dauer der Amtszeit entweder nur bis zum Ende der regulären dreijährigen
Amtsperiode oder auch neu auf die turnusmäßige Amtszeit von 3 Jahren
laufen. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung, da es
in der Satzung keine eindeutige Regelung gibt. Beide Möglichkeiten werden
von der Landesgruppe sowie dem SV akzeptiert.
Ergänzungswahlen
Eine nachträgliche Besetzung eines bisher nicht besetzten
OG-Vorstandsamtes innerhalb der Amtsperiode ist im Rahmen einer
Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bis
zum Ende der regulären Amtsperiode möglich.
Ein im Rahmen der Jahreshauptversammlung gewählter Kassenprüfer muss nicht Mitglied im SV bzw. in der Ortsgruppe sein. Dies gilt ebenso für einen Wahlleiter/Wahlausschussmitglied. |
Vorstands-Neuwahlen
In welcher Reihenfolge sind die Mitglieder des OG- Vorstandes zu wählen? Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nicht einstimmig anderes beschließt. Die Reihenfolge ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der OG-Satzung: Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender Zuchtwart Ausbildungswart Jugendwart Schriftwart Kassenwart Beauftragter für das Spezialhundewesen, Sportbeauftragter und im Bedarfsfall bis zu zwei Besitzer Im Bedarfsfall kann für den Zuchtwart und den Ausbildungswart jeweils ein Stellvertreter gewählt werden.
Welche Rechte haben Kinder bzw. jugendliche OG- Mitglieder bei Wahlen sowie bei Abstimmungen? Gemäß § 15 Abs. 9 der OG- Satzung sind antrags- stimm- und wahlberechtigt nur Mitglieder der Ortsgruppe, die die Mitgliedschaft im Hauptverein besitzen. Jugendliche ab 16 Jahre sind uneingeschränkt aktiv und eingeschränkt passiv wahlberechtigt. Sie können bei allen Ämtern mit wählen. Gewählt werden können sie jedoch noch nicht in das Amt des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassenwartes. Jugendliche über 14 Jahren sind bei der Wahl des Jugendwarts aktiv wahlberechtigt.
Weder in der OG-Satzung noch in der Allgemeinen Geschäftsordnung des SV ist ein Mindestalter für die Stellung von Anträgen bzw. deren Abstimmung festgelegt.
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Darf der Vorstand einer Ortsgruppe einer Person, die nicht Mitglied dieser Ortsgruppe ist (SV-Mitglied oder Gast) den Zutritt zu einer OG- Prüfung verwehren? Grundsätzlich übt der Vorstand einer Ortsgruppe gegenüber Nichtmitgliedern dieser Ortsgruppe das Hausrecht aus (§ 9 Abs. 2 OG- Satzung). Eine OG- Prüfung hingegen ist öffentlich und für Jedermann (SV-Mitglied oder Gast) zugänglich. Geht von dieser Person jedoch eine konkrete Störung der Veranstaltung aus, hat der Veranstalter die Möglichkeit, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Person des Platzes zu verweisen. Bei einer LG- Veranstaltung ist der LG- Vorstand in diesem als Veranstalter anzusehen, der bei einer konkreten Störung einer Person von seinem ihm dann übertragenen Hausrecht Gebrauch machen kann.
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Muss in den OG-Vorstand ein Stv. Vorsitzender gewählt werden? Ja, ist lt. Satzung ein Pflichtamt, da sich die Rechtsvertretung lt. BGB §26 nun auf den Vorsitzenden, den stv. Vorsitzenden und den Kasssenwart bezieht.
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Gibt es eine Mindestzeit der OG-Zugehörigkeit, um für ein Vorstandsamt zu kandidieren? Nein, der Kandidat muss lediglich OG- und somit SV-Mitglied sein
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Wo schicke ich den Terminschutzantrag für unsere Prüfung hin? Den Terminschutzantrag (auch eine Veränderung) bitte direkt an die SV-HG (also nicht an die Landesgruppe). |